Terms and Conditions- Sport Horse Sales

Veranstalter der Versteigerung ist                        Dipl. Ing. agr. Volker Raulf

öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator für Pferde

Mennrath 100, D-41179 Mönchengladbach

(nachfolgend Veranstalter genannt)

 

Die Veranstaltung findet auf der Pferdesportanlage der Hetzel Horses GmbH

Buschstr. 21      -      47574 Goch-Pfalzdorf (Veranstaltungsort) statt und wird in Echtzeit im Internet übertragen, um registrierten Interessenten die Möglichkeit zu geben, die Versteigung über das Internet zu verfolgen und online oder per Telefon Gebote abgeben zu können.  

 

 

  1. Grundsätzliche Regelungen
    1. Bei der Versteigerung handelt es sich um eine frei zugängliche öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB und § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß Ziff. 2 dieser Bedingungen, bei der Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff BGB) finden keine Anwendung.

Daher verpflichtet uns der Gesetzgeber auf die Konsequenzen, die sich daraus für den als Verbraucher handelnden Käufer ergeben, ausdrücklich hinzuweisen.

Von besonderer Bedeutung für Kaufinteressenten und Käufer ist insbesondere, dass sich der Verkauf der Pferde ausschließlich nach diesen Bedingungen richtet und dass es nach dem durch den Zuschlag zustande kommenden Kaufvertrag keine vereinbarte Beschaffenheit der angebotenen Pferde (dazu auch Ziff. 4 dieser Bedingungen) oder einen von den Vertragspartnern vorausgesetzten Verwendungszweck gibt und dass der Verkäufer keine Gewähr dafür übernimmt, dass sich die Pferde für den vom Käufer vorausgesetzten Verwendungszweck eignen (siehe dazu auch Ziff. 9 dieser Bedingungen).

Ferner steht der Verkäufer nicht für die übliche Beschaffenheit der verkauften Pferde ein, denn der Verkauf erfolgt – anders als dies beim Verbrauchsgüterkauf zulässig ist - gemäß Ziff. 9 unter weitgehendem Ausschluss der Gewährleistung.

Zudem steht der Verkäufer nicht dafür ein, dass das verkaufte Pferd seine zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Fähigkeiten und Leistungen beibehält.

Der Käufer eines in der Versteigerung erworbenen Pferdes kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass ein bestimmtes Merkmal eines angebotenen Pferdes von objektiven Anforderungen abweicht.

Auch kann der Käufer anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf sich nicht auf eventuelle Mängel berufen, die für ihn vor Abschluss des Kaufvertrages nicht erkennbar waren.

Anders als beim Verbrauchsgüterkauf ist nach den für diese Versteigerung geltenden Bedingungen auch eine Verkürzung der Verjährung hinsichtlich der Ansprüche des Käufers vereinbart, die bei einem Verbrauchsgüterkauf unzulässig wäre.

    1. Interessenten, die nicht bei der Versteigerung anwesend sind, haben die Möglichkeit, an der Auktion durch Nutzung des Internets online oder durch telefonische Gebote teilzunehmen.

 

2.         Charakter der Versteigerung

2.1       Der Veranstalter wendet sich mit der Versteigerung an die Öffentlichkeit: Die Versteigerung wird am Auktionstag öffentlich durchgeführt und ist für jedermann frei zugänglich. Die Auktion ist eine öffentliche Versteigerung i.S.v. § 383 Abs. 3 BGB und § 474 Abs. 1 S. 2 BGB, die vom Veranstalter als öffentlich bestelltem und vereidigten Auktionator durchgeführt wird. Er bietet die Pferde an und erteilt die Zuschläge. Jeder Interessent kann als Bieter teilnehmen.

2.2       Die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 474 ff. BGB finden keine Anwendung.

 

3.         Rechtsverhältnisse

3.1       Angebot und Verkauf erfolgen im Namen des Veranstalters auf Rechnung des Anbieters/Verkäufers. Der Veranstalter handelt als Kommissionär. Er wird mit dem Zuschlag Vertragspartei des mit dem Käufer zustande kommenden Kaufvertrages.

Der Veranstalter erhebt für seine Tätigkeit eine Kommissionsgebühr beim Käufer (siehe Ziff. 6.1). Zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter der Pferde besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag.

3.2       Durch die Anmeldung bzw. Teilnahme an der Versteigerung erkennen der Käufer und der Anbieter diese Bedingungen an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis derselben nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich vom Veranstalter zugestimmt.

4.         Informationen zu den angebotenen Pferden

4.1       Die Kataloginformationen sollen einen Eindruck über die Qualität der angebotenen Pferde vermitteln, ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht insoweit nicht.

4.2       Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen geben lediglich einen Eindruck der Pferde über ihre zukünftigen Leistungen wieder, den sie zu Beginn des Auktionstrainings im September dieses Jahres hinterlassen haben. Die Katalogbeschreibungen stellen keine verbindliche Beschaffenheitsbeschreibung oder Garantiezusage dar.

4.3       Es obliegt der Verantwortung des Anbieters der versteigerten Pferde, den Versteigerungskatalog in Bezug auf Aussagen über sein Pferd auf Richtigkeit zu überprüfen und den Veranstalter bei Fehlern unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Dabei ist anzugeben, welche Änderungen vorgenommen werden sollen.

4.4       Sämtliche zur Versteigerung anstehenden Pferde können vor der Versteigerung besichtigt werden. Sie stehen zudem während der im Einzelnen aus dem Versteigerungskatalog ersichtlichen Besichtigungszeiten am Versteigerungstag den Interessenten zur näheren Besichtigung zur Verfügung.

4.5       Die Pferde sind vor der Auktion von einem selbständigen Tierarzt klinisch und röntgenologisch untersucht worden. Die Untersuchungsergebnisse können am Auktionstag im Auktionsbüro eingesehen werden und stehen dafür auch den Tierärzten der Interessenten zur Verfügung. Bei den veterinärmedizinischen Untersuchungsergebnissen handelt es sich um eigenständige Feststellungen des untersuchenden Tierarztes, die ausdrücklich nicht eine Beschaffenheitserklärung oder eine Garantie des Veranstalters darstellen (s. dazu Ziff. 8.3).

 

5.         Ablauf der Versteigerung, Gebot und Zuschlag, Stellvertretung

5.1       Der Veranstalter ist berechtigt, Pferde jederzeit zurückzuweisen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ferner hat der Veranstalter das Recht, in begründeten Fällen einzelnen Personen von der Teilnahme an der Versteigerung und vom Betreten des Versteigerungsgeländes auszuschließen.

5.2       Der Veranstalter hat das Recht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Pferde außerhalb der im Katalog aufgeführten Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

5.3       Jedes Gebot kann vom Veranstalter ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückgewiesen werden.

5.4       Der Veranstalter ist berechtigt, die Versteigerung einzelner Pferde zu unterbrechen oder abzubrechen, die Versteigerung ohne vollständige Durchführung abzubrechen sowie alle im Interesse einer geordneten Versteigerung und deren Durchführung notwendigen oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen. 

5.5       Der für einen Bieter bietende Vertreter hat dem Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn eine schriftliche Vollmacht zur Handlungsbefugnis vorzulegen mit der Erklärung des Bieters, die Versteigerungsbedingungen vorbehaltlos anzuerkennen. Fehlt die Vollmachtsurkunde ist der Veranstalter berechtigt, den Zuschlag zu verweigern.

            Ein bietender Vertreter haftet neben seinem eventuellen Auftraggeber persönlich, wenn er nicht vor Veranstaltungsbeginn dem Veranstalter die vorstehend genannte Vollmacht vorgelegt hat.

5.6       Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis ein höheres Gebot unwiderruflich angenommen worden ist.

5.7       Die Gebote erfolgen in EUR.

5.8       Durch den Zuschlag des Versteigerers kommt der Kaufvertrag zwischen dem Bieter und dem Veranstalter zustande. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur Abnahme.

5.9       Falls Zweifel an der Gültigkeit des Zuschlags bestehen, sind diese sofort, spätestens aber vor Beginn der Versteigerung des letzten Pferdes des jeweiligen Versteigerungstages gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Der Veranstalter entscheidet, ob es bei dem erfolgten Zuschlag bleibt oder ob er den angezweifelten Zuschlag aufhebt und ob er das betreffende Pferd erneut ausbietet.

5.10     Der Käufer ist verpflichtet, sich unmittelbar nach dem Zuschlag gegenüber dem Veranstalter und auf deren Aufforderung sich auch gegenüber dessen Mitarbeitern zu legitimieren und einen schriftlichen Ersteigerungsbeleg zu unterschreiben. Sollte ihm der Ersteigerungsbeleg nicht sofort nach dem Zuschlag vorgelegt werden, ist er verpflichtet, sich unverzüglich bei Ende der Versteigerung beim Veranstalter zu melden und dort den Ersteigerungsbeleg zu unterzeichnen.

 

6.         Gefahrübergang, Eigentumsübergang

6.1       Mit der Erteilung des Zuschlags gehen die Gefahr an dem versteigerten Pferd und alle

mit dem Pferd verbundenen Risiken unmittelbar auf den Käufer über.

6.2       Das Eigentum geht erst mit vollständigem Zahlungseingang auf den Käufer über.

 

 

7.         Kaufpreis, Umsatzsteuer, Provisionen und Bezahlung

7.1       Der Zuschlagpreis ist der Nettokaufpreis. Zusätzlich schuldet der Käufer die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von i.d.R. 19 %. Die Ust kann entfallen, wenn das Pferd ins Nicht-EU-Ausland verkauft und unverzüglich ausgeführt wird. Die Ust kann ferner bei einem Verkauf ins EU-Ausland entfallen, wenn der Käufer Unternehmer ist, das Pferd für sein Unternehmen kauft und er die für das Unternehmen gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (VAT Nr.) vorlegt. Ausnahmsweise kann die Umsatzsteuer zudem entfallen, wenn der Anbieter das Pferd zulässigerweise in seinem Privatvermögen hält. Dazu wird der Veranstalter ggfs. einen entsprechenden Hinweis geben.

Zusätzlich schuldet der Käufer die Zahlung einer Kommissionsgebühr in Höhe von 6 % des Zuschlagspreises zzgl. ges. Mwst auf diese Gebühr.

            Der vom Käufer geschuldete Abrechnungsbetrag berechnet sich wie folgt:

 

 

1)   Zuschlagspreis:                                                                

2)   zzgl. ges. Umsatzsteuer (falls kein Privatverkauf)

3)   zzgl. Kommissionsgebühr 6 %                                             

4)   zzgl. Umsatzsteuer auf die Kommissionsgebühr 19% ________________________________________________

                                   =   Abrechnungsbetrag

           

7.2       Der Käufer verpflichtet sich, den Abrechnungsbetrag in bar oder durch bankbestätigten Scheck oder durch electronic cash in Euro ohne Abzug oder Einbehalt sofort nach Ende der Versteigerung im Büro des Veranstalters zu zahlen. Bei Zahlung mit electronic cash sind die dadurch anfallenden Gebühren vom Käufer zu tragen.

7.3       Mit schuldbefreiender Wirkung kann der Käufer nur an den Veranstalter zahlen.

7.4       Der Käufer kann gegenüber Forderungen aus der Versteigerung nur dann aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist. Entsprechendes gilt auch für die Ausübung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

7.5       Falls das ersteigerte Pferd nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Zuschlag abgeholt ist, sind für jeden angefangen Tag bis zur Abholung 30 € Boxenmiete an den Veranstalter zu zahlen.

 

8.         Haftung des Veranstalters und seiner Hilfspersonen

8.1       Der Besuch und die Teilnahme an der Veranstaltung sowie an den Vorbereitungsveranstaltungen, Besichtigungen und Erprobungen erfolgt für Teilnehmer und Besucher auf eigene Gefahr. Jegliche Haftung des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen sowie Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche von Teilnehmern und Besuchern, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

8.2       Der Haftungsausschluss gemäß vorstehender Ziffer 8.1 gilt nicht:

  • bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden;
  • bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters; insoweit ist die Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden;
  • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen;
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und/oder übernommener Garantie für die Beschaffenheit der versteigerten Pferde;

8.3       Soweit die Haftung des Veranstalters gem. dieser Ziff. 8 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner Angestellten, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

9.         Gewährleistung und Garantie

9.1       Die Gewährleistung des Veranstalters wegen Mängeln (z.B. Krankheiten) der ersteigerten Pferde ist ausgeschlossen.

9.2       Dieser Gewährleistungsausschluss gemäß Ziffer 9.1 gilt nicht:

a. bei Versteigerung von Fohlen und jungen Pferden, die noch nicht zu reiterlichen oder züchterischen Zwecken verwendet wurden und die als neue Sache i.S.v. § 309 Nr. 7 BGB anzusehen sind.

b. bei arglistig vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verschwiegenen Mängeln an einem versteigerten Pferd;

c. im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen;

d. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;

e. bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der versteigerten Pferde;

9.3       Der Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Befunderhebungen und der Bewertungen und Aussagen der Tierärzte, die die Pferde vor der Versteigerung untersucht haben. Die untersuchenden Tierärzte sind nicht Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, ihre Arbeitsergebnisse stellen jeweils eine eigenständige Leistung der damit befassten Tierärzte und keine Beschaffenheitsbeschreibung seitens des Veranstalters dar. 

9.4.      Für die Haftung des Veranstalters wegen Mängeln der ersteigerten Pferde in den Ziff. 9.2a und Ziff. 9.2e genannten Fällen gelten die nachfolgenden Regelungen:

 

(1)       Der Käufer ist verpflichtet, Mängel oder einen Garantiefall innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach seiner Kenntnis vom Mangel oder vom Garantiefall schriftlich gegenüber dem Anbieter/ Verkäufer anzuzeigen und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, zu konkretisieren. Zeigt der Käufer einen für ihn erkennbaren Mangel oder einen erkennbaren Garantiefall nicht dementsprechend innerhalb der Monatsfrist an, entfällt der entsprechende Gewährleistungs- oder Garantieanspruch.

(2)       Sollten Gewährleistungsansprüche bestehen, ist der Veranstalter berechtigt, nach Wahl des Käufers Nachbesserung oder Nachlieferung zu leisten. Der Käufer erklärt sich für den Fall einer von ihm gewählten aber unzumutbaren oder unmöglichen oder gescheiterten Nachbesserung auch mit einer Nachlieferung einverstanden.

(3)       Sollte jede Form einer geschuldeten Nacherfüllung endgültig scheitern, schuldet der Veranstalter im Falle eines Gewährleitungsanspruches die Vertragsrückabwicklung i.d.R. durch Rückzahlung des Zuschlagspreises und den Ersatz notwendiger Kosten wie Futter-/Unterstellungskosten, notwendiger Schmiedekosten sowie der Gebühren und Kosten eventuell notwendiger tierärztlicher Versorgung.

Fütterungs- und Unterstellungskosten sind maximal bis zur Höhe von 250,00 €/Monat notwendig. Sollte es dem Käufer nicht möglich sein, die Fütterung und Unterstellung zu diesem Betrag zu bestreiten, wird ihm der Veranstalter einen qualifizierten Betrieb benennen, der in der Lage ist, das Pferd zu einem Preis von 250,00 € monatlich fachgerecht zu versorgen.

(4)       Ansprüche des Veranstalters auf Herausgabe oder Wertersatz gezogener Nutzungen      oder Ersatz wegen Verschlechterung des Pferdes bleiben unberührt.

 

 

 

10.       Telefonische Gebote

10.1     Der Veranstalter ist dazu berechtigt auch telefonische Gebote zuzulassen. Für telefonische Gebote gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Für das Zustandekommen der Telefonverbindungen und für die Qualität der Verbindung wird seitens des Veranstalters keine Haftung übernommen.

10.2     Dem Bieter stehen gegenüber dem Veranstalter keinerlei Ansprüche aufgrund fehlerhafter Übermittlung zu. Vom Haftungsausschluss gem. vorstehenden S 1 und 2 ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat und auf Ersatz sonstiger Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Veranstalters beruhen. Einer Pflichtverletzung des Veranstalters steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

11.       Onlinegebote

11.1     Der Veranstalter ist berechtigt, auch Onlinegebote zuzulassen. Ein Anspruch auf Nutzung der für die Abgabe von Onlineangeboten bereitgestellten Systeme besteht nur im Rahmen der bestehenden Funktionalität und des aktuellen Stands der Technik, wobei es nicht möglich ist, sämtliche Unwegbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet auszuschließen. Die Bieter akzeptieren im Fall der beabsichtigten Abgabe eines Onlineangebotes deshalb, dass es zu Störungen des Internets kommen kann, z.B. durch Unterbrechung der Stromversorgung oder technischen Fehlfunktionen der verwendeten Hard- oder Software.

11.2     Onlinegebote können ausschließlich nur von registrierten Interessenten und nur auf dem Gebotsbildschirm online abgegeben werden. Auch Online-Angebote müssen dem Veranstalter bis zum Ende der Versteigerung des jeweiligen Pferdes zugegangen sein. Gebote, die von anderen Personen oder auf andere Weise elektronisch abgegeben werden, werden nicht berücksichtigt, auch wenn sie dem Veranstalter während der Auktionszeit zugehen. Gebote, die unter dem Mindestgebot oder unter einem bereits abgegebenen Gebot liegen, nehmen an der Versteigerung nicht teil.

11.3     Mit dem Anklicken des Feldes „Gebot abgeben“ auf dem Gebotsbildschirm gibt der Interessent (nachfolgend auch „Bieter“) ein verbindliches Gebot an den Veranstalter zum Abschluss eines Kaufvertrages über das betreffende Pferd ab. Der jeweilige Bieter ist bis zum Ende der Bietzeit an sein höchstes Gebot gebunden. Angenommen wird vom Veranstalter nur dasjenige höchste Gebot auf ein Pferd, das innerhalb der Auktionszeit von einem registrierten Interessenten oder einem anwesenden Bieter oder telefonisch wirksam nach den Bedingungen dieser AGB abgegeben wurde (Höchstgebot).

Erfolgt das Höchstgebot durch einen Online-Bieter, wird dieser per E-Mail benachrichtigt. Abweichend von vorstehend Ziff. 5.8 kommt der Kaufvertrag über das betreffende Pferd zwischen Veranstalter und einem Onlinebieter nur mit dieser Benachrichtigung zustande.

11.4     Der Veranstalter haftet nicht für das Zustandekommen von Verbindungen im Internet und das Funktionieren der verwendeten Hard- und Software. Dem Bieter stehen keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter zu, wenn er einen Zuschlag aufgrund von technischen Problemen nicht erhält. Von diesem Haftungsausschluss gem. vorstehenden Satz 1 und Satz 2 ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat und auf Ersatz sonstiger Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Veranstalters beruhen. Einer Pflichtverletzung des Veranstalters steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

11.5     Registrierung

11.5.1  Die Zulassung von Onlinegeboten setzt eine vorherige Registrierung des Interessenten auf der Internetplattform des Veranstalters, www.mennraths.de (nachfolgend: Internetplattform) voraus. Auf der Internetplattform ist ein Registrierungsformular hinterlegt, auf dem die Interessenten ihre Registrierung beantragen können. Die Interessenten sind dabei verpflichtet, im Registrierungsformular die Pflichtfelder zutreffend und vollständig auszufüllen. Bei einer Änderung der Daten nach erfolgter Registrierung ist der Interessent verpflichtet, die Daten unverzüglich im passwortgeschützten Interessentenbereich der Internetplattform selbst zu aktualisieren. Natürliche Personen können sich nur registrieren, wenn sie volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (z.B. Geschäftsführer) einer juristischen Person (z.B. einer GmbH) müssen namentlich genannt werden. Die Interessenten sind verpflichtet, das von ihnen angegebene persönliche Passwort geheim zu halten. Um die Registrierung abzuschließen, muss der Interessent den Vorgaben auf der Internetplattform folgen. Der Interessent ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Registrierung alle Angaben zutreffend und vollständig zu erteilen und im Fall von Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

11.5.2  Mit dem Absenden des vom Interessenten ausgefüllten Registrierungsformulars gibt der Interessent ein Angebot auf den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit dem Veranstalter ab und erkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch AGB oder Bedingungen genannt) an.

11.5.3  Akzeptiert der Veranstalter die Registrierung, erhält der Interessent eine Bestätigungs-E-Mail mit einem personalisierten Link. Mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail kommt zwischen dem Veranstalter und dem Interessenten ein Vertrag über die Nutzung der Internetplattform (im Folgenden „Nutzungsvertrag“) zustande.

11.5.4  Jeder Interessent darf sich für die private Nutzung und für eine gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung jeweils nur einmal beim Veranstalter registrieren. Nutzerkonten sind nicht auf Dritte übertragbar.

11.5.5  Ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages und auf Teilnahme an der Onlineauktion besteht nicht. Der Veranstalter kann die Nutzung der Internetplattform von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen, z. B. der Angabe zusätzlicher Informationen, einer Prüfung und Verifizierung der Daten des Interessenten, der Nutzungsdauer, der Art der Nutzung (privat/gewerblich), dem bisherigen Zahlungsverhalten des Interessenten und/oder der Vorlage bestimmter Nachweise abhängig machen.

11.5.6  Eine Registrierung kann vom Interessenten jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöscht werden; in diesem Falle werden alle registrierten Daten endgültig gelöscht, soweit sie nicht für ein laufendes Bietungsverfahren oder die Abwicklung eines bereits erfolgten Erwerbes erforderlich sind; die Löschung erfolgt in diesem Falle erst, wenn endgültig ausgeschlossen ist, dass die Daten noch benötigt werden. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.

 

11.6     Sicherheit

11.6.1  Onlinebieter sind vor Gebotsabgabe verpflichtet eine Sicherheit i.H.v. 20.000 € durch Überweisung auf das Konto des Veranstalters zu leisten oder eine Reservierung auf Master, VISA, JCB oder Amex Karten beim Veranstalter zu hinterlegen. Der Veranstalter ist berechtigt, Bieter für das Onlinegebot erst freizuschalten nachdem die Sicherheit hinterlegt ist.

Bei nachgewiesener Bonität des Bieters kann der Veranstalter den jeweiligen Bieter ganz oder teilweise von der Pflicht zur Leistung der Sicherheit befreien. Die Befreiung gilt nur als erteilt, wenn sie schriftlich erfolgt.

11.6.2  Wird der Kaufvertrag nicht durchgeführt, weil der Bieter das Meistgebot nicht in voller Höhe bezahlt, dient die geleistete Sicherheit zunächst zur Begleichung der Ansprüche des Veranstalters.

11.6.3  Wenn einem Interessenten kein Zuschlag erteilt wird, wird die Sicherheit unverzüglich nach der Auktion zurücküberwiesen bzw. die Reservierung auf der Kreditkarte wieder freigegeben.

 

12.       Bestimmungen des Geldwäschegesetzes GwG

Jeder Bieter hat bei der Abgabe eines Gebotes sicherzustellen, dass für den Fall der Erteilung des Zuschlages die nach dem GwG in seiner jeweils am Versteigerungstag geltenden Fassung erforderlichen Informationen und Unterlagen vorliegen. Dies betrifft insbesondere die Informationen und Unterlagen, die zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind sowie den Nachweis der Eigentumsstruktur.

 

13.       Sonstiges

13.1     Wird ein Pferd nach der Versteigerung vom Käufer ins Ausland ausgeführt, erfolgt die Rechnungsstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die vom Käufer durch geeignete schriftliche Belege nachzuweisen sind. Dies gilt auch für die Ausfuhr in einen anderen EU-Staat.

13.2     Sollte sich herausstellen, dass eine Fakturierung ohne Mehrwertsteuer entgegen erfolgter Angaben des Käufers nicht zulässig ist, ist der Käufer nachträglich zur Zahlung der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Veranstalter verpflichtet. Der Käufer haftet für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er nicht die Voraussetzungen der Ziffer 13.1 erfüllt hat; er haftet insbesondere für dadurch entstehende außergerichtliche und gerichtliche Kosten.

 

 

 

 

14.       Streitigkeiten und salvatorische Klausel

14.1     Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kleve, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Der Veranstalter ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz zu verklagen.

14.2     Es gilt deutsches Recht. 

14.3     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt (salvatorische Klausel).                    

 

 

Kleve, den      30.11.2022                                      

                                                          

Volker Raulf

(von der IHK Mittlerer Niederrhein

öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator

für landwirtschaftliche Güter und Pferde)